Gemeinhin denkt man, dass sich der Pflichtteilsanspruch ausschließlich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalles bemisst. Diese Auffassung ist aber fehlerhaft. Würde man ausschließlich auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls abstellen, so könnte der Pflichtteilsanspruch leicht kaputt gemacht werden, indem am Tag vor dem Tod durch den Erblasser das gesamte Vermögen weggeschenkt wird. Dieser Problemlage widmet sich § 2325 BGB. Dort ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt. Demnach ist auf den Nachlasswert erhöhend jedwede Zuwendung hinzuzurechnen, die der Erblasser bis zu 10 Jahr vor dem Erbfall getätigt hat. Im Rahmen dieser Vorschrift gibt es unterschiedliche Themen, die jeweils abhängig vom Einzelfall geprüft werden müssen.
In der Beratung sind also neben dem eigentlichen Nachlasswert auch immer lebzeitige Zuwendungen mit zu prüfen. Dabei gibt es nicht nur das Problem, wie solche Zuwendungen zu bewerten sind. Weitere Probleme bestehen auch bei der Auskunftserteilung und bei der Frage, ob und wann die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB zu laufen beginnt. Mit Blick auf diese Frist von 10 Jahren gibt es auch immer wieder Verwechslungen mit der weiteren 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG, die aber mit diesem Sachverhalt nichts zu tun hat. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Fristen, die mehr oder weniger zufällig beide 10 Jahre laufen.
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