Die Überlegung ,,durch lebzeitige Schenkungen kann ich den Pflichtteil reduzieren“ greift vielfach zu kurz. Zwar ist der Grundgedanke richtig, da Schenkungen, die außerhalb der 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB erfolgt sind, grundsätzlich nicht mehr nachlasswerterhöhend angesetzt werden dürfen.
Es gibt hier aber viele Ausnahmefälle, die doch zu einer berücksichtigungsfähigen Schenkung führen. Ein Ausnahmefall ist die Schenkung zwischen Eheleuten. Dort ist die 10-Jahres-Frist nicht erheblich. Die zweite Ausnahme besteht, wenn zwar geschenkt wird, der Schenker sich aber eine starke Rechtsposition behält. Ist diese Rechtsposition so ausgreifend, dass letztlich der Schenker im Genuss der Sache bleibt, so läuft die 10-Jahres-Frist nicht an. In der Rechtsprechung ist umstritten, in welchen Fällen die die Frist nicht anläuft. Dies dürfte bei einem Nießbrauchvorbehalt der Fall sein. Ggf. gilt das auch, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht behält oder sich eine Rentenzahlung im Rahmen des Übertragungsvorganges sichert.
In der Beratung ist also genau zu untersuchen, ob die Rechtswirkung des § 2325 BGB eintritt oder nicht. Ggf. gibt es im Übertragungsvertrag eine fehlerhafte Regelung, die das Grundmotiv (Vermeiden des Pflichtteilsanspruch) nicht erreicht. In der Beratung ist also genau zu untersuchen, ob die Rechtswirkung des § 2325 BGB eintritt oder nicht. Ggf. gibt es im Übertragungsvertrag eine fehlerhafte Regelung, die das Grundmotiv (Vermeiden des Pflichtteilsanspruch) nicht erreicht.
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