Auswirkungen der Erbunwürdigkeit: „Fällt bei Erbunwürdigkeit die Erbenstellung automatisch weg?“

Es gibt viele Fälle, in denen Personen eine Erbunwürdigkeit sehen. Tatsächlich ist es aber so, dass es in der Rechtsprechung nicht viele Sachverhalte gibt, in denen eine Erbunwürdigkeit bestätigt wird. Das zentrale Problem dieses Vorwurfes liegt darin, dass der Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen an eine Erbunwürdigkeit stellt. Diese Erbunwürdigkeit muss sodann prozessual zutreffend und innerhalb der gegebenen Fristen vorgetragen und insbesondere bewiesen werden.

Das zentrale Thema bei einer solchen Erbunwürdigkeit ist, dass Personen häufig davon ausgehen, diese Erbunwürdigkeit müsste gegenüber dem Nachlassgericht vorgetragen werden. Tatsächlich ist das Nachlassgericht hierfür aber gar nicht zuständig. Auch eine „normale“ zivilrechtliche Klage auf Erbeinstellung ist nicht ausreichend. Im Rahmen der Erbunwürdigkeit ist vielmehr eine ganz spezielle Gestaltungsklage zu erheben. Erst wenn die Gestaltungsklage Erfolg hat, fällt die Erbenstellung des Erbunwürdigen weg. In der Beratung muss auf das Klage- und Fristproblem bei der Erbunwürdigkeitsklage hingewiesen werden. Sind solche Vorwürfe im Raum, muss genau besprochen werden, welche Rechtsschritte einzuleiten sind. Zumeist bietet sich ein paralleles Vorgehen vor dem Zivilgericht und gleichzeitig dem Nachlassgericht an.

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