Die Frage nach der Anwendbarkeit des Erbrechts beurteilt innerhalb der EU danach, in welchem Land der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Problematisch ist dies insbesondere in solchen Fällen, in denen der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig ist und durch eine Vorsorgebevollmächtigten, respektive einen gesetzlichen Betreuer vertreten wird. Denn dann hat diese Person es ggf. in Händen, die Anwendbarkeit des Erbrechts zu bestimmen. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 09.02.2023 zum AZ. 33 UH 2/23e hat das Gericht bestimmt, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt in einem Pflegeheim die unter gesetzlicher Betreuung stehende Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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