Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen pflichtteilserhöhend berücksichtigen. § 2325 BGB lässt aber den Wert der Schenkung in Schritten von jährlich 10% abschmelzen. Ist die Schenkung älter als 10 Jahre, ist die Schenkung außen vor. Dies gilt – seit langem bekannt – nicht, wenn zum Beispiel bei einer Immobilienschenkung ein Nießbrauch vereinbart worden ist. Nunmehr gibt es aber noch eine weitreichendere Regelung, die sagt, dass der Anlauf der 10-Jahres-Frist auch bei einem Wohnrecht einzelfallabhängig nicht zu laufen beginnt. Im Einzelfall kann also auch eine bereits alte Schenkung noch pflichtteilsrelevant sein.
Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.