Alte Schenkungen beim Pflichtteil prüfen

Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen pflichtteilserhöhend berücksichtigen. § 2325 BGB lässt aber den Wert der Schenkung in Schritten von jährlich 10% abschmelzen. Ist die Schenkung älter als 10 Jahre, ist die Schenkung außen vor. Dies gilt – seit langem bekannt – nicht, wenn zum Beispiel bei einer Immobilienschenkung ein Nießbrauch vereinbart worden ist. Nunmehr gibt es aber noch eine weitreichendere Regelung, die sagt, dass der Anlauf der 10-Jahres-Frist auch bei einem Wohnrecht einzelfallabhängig nicht zu laufen beginnt. Im Einzelfall kann also auch eine bereits alte Schenkung noch pflichtteilsrelevant sein.

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