Eine Erbengemeinschaft entsteht, sobald mehr als eine Person erbt. Bei zwei oder mehr Miterben gilt das Einstimmigkeitsprinzip und der Grundsatz, dass eine Teilauseinandersetzung nicht geschuldet ist. Sind sich die Miterben nicht einig, so ist es in der Praxis meistens nicht möglich, die Erbengemeinschaft streitig aufzulösen. Denn für einen Klageweg in Form einer sog. Auseinandersetzungsklage wäre erforderlich, dass alle Aktiva und Passiva des Nachlasses in einen Teilungsplan einfließen, der dann eingeklagt wird. Fehlt auch nur ein Aktiv- oder Passivwert, so droht die Klage abgewiesen zu werden.
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