Im Notarvertrag vergessene Klauseln 2: Ausgleichspflicht bei teilweisem Rücktritt

In einem üblichen Notarvertrag zu einer Schenkung, wird dort meistens ein Rücktrittsrecht für bestimmte Fälle, z. B. eine Scheidung, ein Vorversterben, eine Insolvenz u. a. geregelt. In den hier problematischen Fällen übertragen Eltern an mehrere Kinder beispielsweise Immobilieneigentum, um die Steuerfreibeträge zu nutzen. Es wird auf eine Gleichwertigkeit geachtet und deshalb konsequent festgehalten, dass eine Ausgleichung dieser Schenkungen ausgeschlossen ist. Übersehen wird in diesen Notarverträgen häufig aber der Fall, dass die Eltern die Schenkung (nur) bei einem von mehreren Kindern rückgängig machen. Dann geht diese Immobilie in das Vermögen der Eltern zurück und wird später Nachlassbestandteil. Bei beispielsweise zwei Kindern hätte also Kind 1 die lebzeitig geschenkte Immobilie und im Erbfall die Hälfte der zweiten Immobilie, während Kind 2 die lebzeitig geschenkte Immobilie zurückgegeben hat und im Erbfall nur die Hälfte dieser zweiten Immobilie erhält. Kind 1 hat deutlich mehr erhalten. Dies muss in einem Notarvertrag speziell geregelt werden.

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