Im Notarvertrag vergessene Klauseln 7: Höchstpersönlichkeit

In zahlreichen Notarverträgen ist das Ausüben bestimmter Rechtspositionen, insbesondere eines Rückforderungsrecht zugunsten des Schenkers daran geknüpft, dass der Schenker die Rückforderung höchstpersönlich ausspricht. Dies ist in vielen Fällen aber nicht gewollt und beschränkt die Rechtsposition des Schenkers. Es geht dabei beispielsweise um den Fall, dass ein Schenker einen Anspruch auf Pflege hat, der Schuldner die Pflege aber nicht erbringt. Wenn sich der Schenker das Geschenkt, beispielsweise eine Immobilie, zurückfordern möchte, muss er höchstpersönlich den Rücktritt erklären. Ist er gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage, ist er schutzlos und der Verstoß gegen die Pflegeverpflichtung bleibt ohne Sanktion. Um dies zu vermeiden muss abhängig vom Einzelfall entschieden werden, ob es auch einem gesetzlichen Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten gestattet sein soll, den Rücktritt zu erklären.

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