Im Notarvertrag vergessene Klauseln 8: anwendbares Recht

Es gibt ein in der Praxis weitgehend unbekanntes Problem, auf das aus unserer Sicht zumindest das Notariat hinweisen muss. Es geht darum, dass sich die Frage, welches nationale Zivilrecht für die Schenkung gilt und ob dies in Einklang mit dem anwendbaren Erbrecht steht. Die Anwendbarkeit des Erbrechts beurteilt sich danach, in welchem Land der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt der Erblasser beispielsweise zum Todeszeitpunkt in einem ausländischen Pflegeheim, gilt das dortige Erbrecht. Dieses ausländische Erbrecht mag mit dem deutschen Schenkungsrecht kollidieren. Dieses Problem lässt sich zwar vielfach im Vorfeld nicht lösen, aber – wenn bei Ausführungen der Schenkung ein solches Thema im Raum steht – dann sollte dieses auch speziell geregelt und berücksichtigt werden.

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