Ein von seinem gesetzlichen Erbrecht Ausgeschlossener hat bei einer familiären Nähebeziehung einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, dann besteht der Pflichtteilsanspruch gegenüber allen Miterben. Aus Sicht der einzelnen Miterben kann dies zu erheblichen Problemen führen, insbesondere dann, wenn nur ein Miterbe die notwendige Informationsbasis hat, dieser sich aber weigert, die Informationen zu teilen. In dieser Konstellation besteht das Risiko, dass der Auskunftsberechtigte alle Miterben auf Auskunft verklagt und die „informationslosen“ Miterben den Klageanspruch anerkennen müssen, aber die Auskunft tatsächlich nicht erteilen können.
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