Idee 3: Die Höchstpersönlichkeit des Rückforderungsrechts
Viele notarielle Schenkungsverträge enthalten die Regelung, dass das Rückforderungsrecht nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann. Dies ist problematisch, weil ein Rückforderungsgrund auch zu einem Zeitpunkt eintreten kann, in dem die Schenker geschäftsunfähig geworden sind. Die Höchstpersönlichkeit verhindert in dieser Konstellation nachteilig eine Rückforderung durch die vorsorgebevollmächtigte Person. In der Beratung sollte dieses Problem erörtert werden, insbesondere, ob an der Höchstpersönlichkeit festgehalten werden soll oder ob zumindest eine Rückforderung durch eine vorsorgebevollmächtigte Person ermöglicht wird. Ggf. kann dies sogar einem gesetzlichen Betreuer zugestanden werden.
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