Eine sorgfältig erstellte Vorsorgevollmacht sollte mit Blick auf den späteren Erbfall, abhängig vom Einzelfall, auch spezielle Regelungen enthalten. Solche Regelungen sind exemplarisch:
1. Die Anordnung, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll, damit der Nachlass bis zur Erbscheinerteilung verwaltet werden kann.
2. Die Anordnung, dass die Vorsorgevollmacht durch einen Testamentsvollstrecker nicht widerrufen werden darf.
3. Die Regelung, ob dem Vorsorgebevollmächtigten ein Vergütungsanspruch aus dem Nachlass zusteht.
4. Die Regelung, ob der Vorsorgebevollmächtigte gegenüber dem Erben zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, § 666 BGB.
5. Die Frage, ob der Vorsorgebevollmächtigte auf Schadenersatz gegenüber dem Erben haften soll bzw. welcher Verschuldensmaßstab gilt, sollte geregelt sein (Beispiel: Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
6. Klarstellend ist es sinnvoll, die Vollmacht als Auftrag, Geschäftsbesorgung oder bloßes Gefälligkeitsverhältnis zu deklarieren.
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