Vielfach wird in der rechtsanwaltlichen Beratung der Mandantschaft mitgeteilt, dass es kaum einen aussichtsreichen Rechtsbehelf gibt, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft blockiert. Dies ist grundsätzlich richtig, allerdings gibt es im Einzelfall auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber dem blockierenden Miterben geltend zu machen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Miterbe einem Immobilienverkauf nicht zustimmt und später der Verkauf zu einem niedrigen Wert erfolgen muss oder wenn ein Aktiendepot einen erheblichen Wertverlust erleidet.
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