Es gibt bei Miterben, die von dem blockierenden Miterben genervt sind, die Überlegung, die Anteile aus dem Erbe zu verkaufen. Hierfür gibt es allerdings keinen regulierten Markt. Sollte sich doch ein Interessent finden, muss der veräußerungswillige Miterbe genau prüfen, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt, ein Verkauf rechtlich zulässig ist und welche Nachteile und Risiken hiermit verbunden sind. Es genügt weder ein einfacher privatschriftlicher oder notarieller Vertrag. Es muss eine intensive Prüfung erfolgen, damit insbesondere keine weitere Haftung aus dem Erbe für den ausscheidenden Miterben besteht.
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