Gerade bei größeren Vermögenswerten ist eine lebzeitige Vermögensnachfolge aus erbschaftssteuerlichen Gründen angezeigt. Dabei sollte auch beachtet werden, dass die lebzeitige Vermögensnachfolge dadurch behindert werden kann, wenn der Schenker geschäftsunfähig wird. Zwar gibt es vielfach eine Vorsorgevollmacht, es kann aber kritisch sein, ob der Vorsorgebevollmächtigte, der häufig von einer Schenkung profitieren soll, diese Vermögensnachfolge weiter im Rahmen der Vollmacht durchführen darf. Hierfür ist ein gutes Argument, wenn ein ausgearbeiteter Plan vorliegt, dem der Bevollmächtigte folgen kann.
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