Mit dem Tod eines Mieters geht das Mietverhältnis auf dessen Erben über. Verbleibt einer der Erben nach dem Tod des Erblassers in dessen Wohnung und kündigt der Vermieter das Mietverhältnis nur gegenüber diesem Erben, so ist fraglich, ob die Kündigung unwirksam ist. Ein Mann lebt mit gemeinsam mit seinem Sohn in einer Wohnung. Die Wohnung ist durch denn Mann angemietet, der im Heim stirbt. Er wird gesetzlich von seinem Sohn und seiner Tochter beerbt. Da sich der Sohn wegen eines Betäubungsmittelgesetzes strafbar gemacht hat, kündigt die Vermieterin gegenüber dem Sohn das Mietverhältnis. Nachdem der Sohn aus der Wohnung nicht auszieht, erhebt die Vermieterin Räumungsklage. Der Sohn argumentiert, dass die Kündigung gegenüber beiden Erben hätte ausgesprochen werden müssen.
Das Landgericht Berlin gibt mit Urteil vom 04.07.2023 (67 S 120/23) dem Sohn recht, dass die Kündigung gegenüber dem Sohn und der Tochter ausgesprochen hätte werde müssen. Nach dem Tod des Mieters treten die Kinder, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, in das Mietverhältnis ein. Lebt der Mieter allerdings vor seinem Ableben schon länger in einer Pflegeeinrichtung, so wird angenommen, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Kind und dem Vater als Mieter besteht. Somit geht das Mietverhältnis nicht automatisch auf das Kind über. Das Mietverhältnis wird aber mit den gesetzlichen Erben fortgeführt. So muss daher die Vermieterin das Mietverhältnis gegenüber den gesetzlichen Erben kündigen. In diesem Fall gegenüber dem Sohn und der Tochter. Nachdem der Sohn zum Zeitpunkt des Ablebens des Vaters keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem führt, ist im Ergebnis ist die Kündigung unwirksam, da sie die Kündigung nur gegenüber dem Sohn erklärt hat.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.
Sollten Sie einem ähnlichen Erbrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbrechtsfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Sie können uns entweder unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de
Kontaktformular: