Hinweise zu Einzeltestamenten

Der Großteil der Bevölkerung hierzulande lebt testamentslos. Dies hat unterschiedliche Gründe. Viele meinen, dass die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist. Andere möchten abwarten, bis sich die familiäre oder Vermögensstruktur entwickelt hat. Ein weiterer Teil weiß nicht, wen er als Erben einsetzen oder was er konkret regeln soll. Tatsächlich ist jedem Erwachsenen zu empfehlen, ein Einzeltestament zu erstellen, wenn nicht der konkrete Fall ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag notwendig werden lässt. Dies hat unterschiedliche Gründe.

Gesetzliche Erbfolge unerwartet unerwünscht: Oft ist gar nicht klar, welche Auswirkungen eine gesetzliche Erbfolge hat. Ein Beispiel ist das kinderlose Ehepaar, bei dem ein Ehepartner verstirbt. Der überlebende Ehepartner erbt in diesem Fall gesetzlich mit den Schwiegereltern und bildet mit diesen eine in der Regel unerwünschte Erbengemeinschaft. Auch das gesetzliche Erbrecht missliebiger Verwandter muss per Testament ausgeschlossen werden, wenn diese die nächsten gesetzlichen Erben wären.

Erbschaftssteuer als Vermögensfresser: Die gesetzliche Erbfolge führt in bestimmten Konstellationen dazu, dass die Erbschaftssteuer zuschlägt. Das liegt vor allem daran, dass nur mit einem Testament und einer steuergestaltenden Regelung Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden. Ein Beispiel ist, dass gesetzlich der Ehepartner und das Kind erben und die dortigen Steuerfreibeträge zwar genutzt werden, aber die zusätzlichen Steuerfreibeträge der Enkel (immerhin € 200.000,00 pro Enkelkind) verloren gehen, weil diese nicht gesetzlich erben.

Verlorene Individualität: Das gesetzliche Erbenrecht ist eine schablonenartige Lösung, die dem Einzelfall vielfach nicht gerecht wird. Die Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten in einem Testament belegt die Notwendigkeit einer testamentarischen Lösung. Nur so können Ersatzerben bestimmt, Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge begünstigt und Einzelgegenstände per Vermächtnis an dritte Personen zugewiesen werden. Ausländisches Erbrecht droht: Unabhängig von den obigen Überlegungen hat die EU mit der sog. EU-Erbrechtsverordnung vor einigen Jahren eine Regelung getroffen, die eine testamentarische Lösung notwendig macht. Zusammengefasst hat die EU auch für Deutschland geregelt, dass das Erbrecht des Landes zur Anwendung gelangt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entscheidend sind also weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnsitz des Erblassers. Ist dieser beispielsweise längerfristig zur Pflege ins Ausland verbracht, so gilt das dortige Erbrecht. Dies lässt sich abweichend nur mit einem Testament regeln, in dem man die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts bestimmen kann.

Jeder Erwachsene sollte aus diesen Gründen ein Einzeltestament fertigen, in dem er einen Erben, einen Ersatzerben und spezielle Regelungen aufnimmt. Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.

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