Irrtum über Ehegattenerbrecht und rechtliche Zugriffsmöglichkeiten und Hausrat: „Der Ehegatte verliert im Erbfall den Zugriff auf den Hausrat (§ 1932 BGB)“

Es gibt viele Probleme für den überlebenden Ehegatten . Ein Hauptproblem besteht darin, dass er nicht mehr alleine auf den Nachlass zugreifen kann, wenn er neben anderen Personen erbt. Andere Personen können vor allem die Kinder oder die Eltern des Erblassers sein. Dies hängt natürlich davon ab, ob bzw. was testamentarisch geregelt wurde bzw. ob das gesetzliche Erbrecht greift. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass § 1923 BGB eine für den überlebenden Ehegatten günstige Regelung trifft. Inhalt der Regelung ist die Aussage, dass der überlebende Ehegatte unabhängig von anderen Erben auf den Hausrat und die Haushaltsgegenstände zugreifen kann. Dies ist der sogenannte Voraus des Ehegatten.

Im Vorfeld eines Erbfalls ist für die Beratung deshalb bedeutsam, dem möglichen Erben (dem Ehegatten) klar zu machen, was unter § 1932 BGB fällt und welche Rechte sich hier raus ergeben. Überschreitet der überlebende Ehegatte die Grenzen dieser Vorschrift, so besteht das Risiko einer Strafbarkeit. Der strafrechtliche Vorwurf ergibt sich dann daraus, dass sich der überlebende Ehegatte Nachlass alleine zugeeignet hat, auf den eigentlich kein alleiniges Zugriffrecht bestand.

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