Irrtum über Erbrecht und eheliches Güterrecht: „Der Güterstand ist für das Ehegattenerbrecht unerheblich“

Anknüpfend an die bisherigen Ausführungen lässt sich feststellen, dass sich der Güterstand auf das Ehegattenerbrecht erheblich auswirkt. Die Aussage ,,Der Güterstand ist für das Ehegattenerbrecht unerheblich“ ist deshalb falsch.

Das wesentliche Differenzierungskriterium hinsichtlich der einzelnen Güterstände stellt die Quote des gesetzlichen Erbrechts da. Diese Quote wirkt sich dann in der Folge auch auf einen möglichen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aus. Auch dort ist die Quote als Berechnungsfaktor maßgeblich.

Die zweite Auswirkung des Güterstandes ist die, dass das Ehegatten- bzw. Erblasser-Vermögen eigentumsrechtlich unterschiedlich zu betrachten ist. Bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung sind beide Vermögensmassen getrennt. Bei einer Gütergemeinschaft kann es gemeinsames Vermögen geben.

Damit wirkt sich also der Güterstand in zweifacher Hinsicht auf das Ehegattenerbrecht aus: Quotal bei gesetzlichem Erbrecht und Pflichtteilsanspruch (1) und bei der Zuordnung der Vermögensmassen im Verhältnis beider Ehegatten (2).

In der Beratung ist es deshalb angezeigt zu prüfen, welcher eheliche Güterstand für die Eheleute am günstigsten ist. Diese Beratung hat natürlich auch eine erbschafts- und schenkungssteuerliche Dimension. Auch bei bestimmten Gestaltungsfragen im testamentarischen Bereich ist der Güterstand von erheblicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang bietet es sich regelmäßig an, bereits bestehende Eheverträge auf deren Wirksamkeit und die konkreten Auswirkungen zu prüfen.

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