Irrtum über privatautonome Vorsorge und individuelle Regelungsbedürftigkeit: „Das gesetzliche Erbrecht ist ausreichend“

Immer noch ist es in Deutschland so, dass eine leider viel zu geringe Anzahl von Personen ein Testament verfasst. Das liegt zum einen daran, dass es natürlich unangenehm ist, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Andererseits ist es aber auch so, dass viele Personen die gesetzliche Erbfolge für ausreichend erachten. Das ist ein gravierender Fehler. Die gesetzliche Erbfolge kann in einer Vielzahl von Fällen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen, die aber jeweils und meistens nicht gewünscht sind. Folgende Beispiele erläutern dies gut:

Die typische Situation ist, dass zwei Eheleute mit mindestens einem Kind vorhanden sind. Stirbt dann ein Ehegatte, wird dieser vom überlebenden Ehegatten und dem bzw. den Kindern beerbt. Überlebender Ehegatte und Abkömmlinge sind dann in einer gesetzlichen Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehegatte ist von seinen Kindern abhängig. Dies ist meist nicht gewünscht und damit ein schlechtes Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge.

Gibt es in einer Ehe noch keine Kinder, so führt dies zu einem ebenso wenig erfreulichen Ergebnis. Denn dann befindet sich der überlebende Ehegatte mit den Eltern des verstorbenen Ehepartners in einer gesetzlichen Erbengemeinschaft. Auch dies wird in der Regel nicht gewünscht sein.

Selbst wenn beispielweise nur noch ein Elternteil lebt und dieser dann verstirbt und die Kinder alleine erben, ist diese Situation ebenfalls unbefriedigend. Denn mehrere Kinder bilden wiederum eine Erbengemeinschaft, die zu zahlreichen Abwicklungsproblemen führen kann.

Wenn es keine nahen stehende Personen gibt, also keine Ehegatten und keine Kinder bzw. keine Eltern, dann können auch entfernte Verwandte plötzlich Erben sein, die der Erblasser vielleicht nicht einmal kennt. Die Erbrechte solcher entfernten Verwandten sollten in der Regel durch Testamente zu Gunsten von nahen stehenden Personen vermieden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohne Testament der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein (gesetzliches) Erbrecht hat. Auch dies ist natürlich ein Nachteil der gesetzlichen Erbfolge.

Im Rahmen der Beratung ist die Situation des gesetzlichen Erbrechts natürlich der Ausgangspunkt für eine sorgfältige testamentarische Beratung. Dabei ist nicht nur die bestehende familiäre Situation zu berücksichtigen, sondern auch die zukünftige Familiensituation mit Blick auf Kinder, Enkelkinder bzw. auch derzeit bestehende mögliche ältere Erben, die im weiteren Verlauf der Jahr wegfallen dürften.

Das gesetzliche Erbrecht und hieraus entstehende Streitpositionen werden exemplarisch durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen in einer Entscheidung vom 07.10.2016 dargestellt. Dort geht es unter anderem um das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten im Rahmen des § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB. Diese Bezugnahme auf beide Vorschriften ist deshalb besonders wichtig, weil gerade das Ehegattenerbrecht dadurch geprägt ist, dass es in Konkurrenz zu der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht. Das heißt, dass es gerade im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Regelungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten mit familienrechtlichem, aber auch erbrechtlichem Bezug gibt. Im Einzelfall besteht sogar ein Wahlrecht des Ehegatten, welcher Weg von ihm eingeschlagen wird.

Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.