Irrtum über Erbfähigkeit: „Nur lebende Menschen können erben“ (nasciturus)

Es gibt immer wieder Sonderfälle im Erbrecht, die zu unerwarteten Ergebnissen führen. Ein solcher Sonderfall ist auch die Situation, dass ein noch nicht lebender Mensch Erbe werden kann. Insofern ist die Aussage ,,nur lebende Menschen können erben“ nicht ganz richtig.

Denn es gibt hierzu die Regelung des § 1923 Abs.2 BGB. Dort ist geregelt, dass auch die sogenannte Leibesfrucht (nasciturus) ein Erbrecht hat. Die entsprechende gesetzliche Passage lautet: ,,Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren“. Es handelt sich um eine sogenannte gesetzliche Fiktion, das heißt, die Leibesfrucht gilt dem bereits geborenen Menschen als gleich gestellt. Nur klarstellend sei an dieser Stelle erwähnt, dass natürlich nicht nur Menschen zum Erben eingesetzt werden können, sondern auch Gemeinschaften oder Gesellschaften, beispielweise eine Stiftung, ein eingetragener Verein, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Im Rahmen der Beratung ist die Situation der Leibesfrucht, die sicherlich nur einen sehr speziellen Einzelfall betrifft, natürlich in einem Testament sorgfältig mit zu regeln. Es gibt hier unterschiedliche Gestaltungsvarianten. Die mögliche Vermögensnachfolge sollte sich hier nicht auf die bloße gesetzliche Regelung beschränken.

Einen guten Einblick in die Rechtslage gibt das OLG Oldenburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994. Dort geht es um die konkret besprochene Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB.

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