Irrtum über Umgehung von Verbindlichkeiten durch Vermächtnisanspruch und gesetzgeberische Verhinderung: „Verbindlichkeiten sind nicht relevant, wenn mir nur Einzelgegenstand vermacht ist“

Im Rahmen von testamentarischen Gestaltungen überlegt man in einigen Fällen, wie die Übernahme von Verbindlichkeiten im Erbfall vermieden werden kann. Eine Idee ist, dass man nur einen Einzelgegenstand im Rahmen des Erbfalls übernimmt und hofft, dass man hierdurch die Erbenstellung und damit die Übernahmenotwendigkeit der Verbindlichkeiten vermeidet.

Diese Überlegung ist aber meist fehlerhaft. Denn auch wenn in einem Testament nur ein Einzelgegenstand zugeordnet ist, kann dies zu einer Erbeinsetzung führen. Natürlich ist es in der Praxis aber so, dass in solchen Fällen die erbrechtliche Rechtslage streitig ist. Begrifflich unterscheidet man hier zwischen der Erbeinsetzung und einen sogenannten Vermächtnisanspruch. Dabei zeichnet sich der Vermächtnisanspruch dadurch aus, dass zumeist nur ein bestimmter Geldbetrag oder ein Einzelgegenstand zugewiesen wird, wohingegen der Erbe alles erhält und es gerade nicht notwendig ist, bestimmte Einzelpositionen des Nachlasses ihm zuzuordnen. Die zivilrechtliche Rechtslage ist also eine völlig andere. Bei Testamenten, die durch Laien gefertigt werden, ist es aber dennoch häufig so, dass mit der Zuweisung eines wertvollen Einzelgegenstandes eine Erbeinsetzung verknüpft ist.

In der Beratung ist es deshalb erforderlich, genau zu gestalten. Die Begrifflichkeiten in einen Testament müssen möglichst präzise sein. Wenn eine Erbeinsetzung beabsichtigt ist, die dann auch eine Übernahme von Verbindlichkeiten beinhaltet, so muss diese Erbeinsetzung auch als solche bezeichnet werden. Geht es dagegen nur um die Zuweisung eines Einzelgegenstandes und soll die Übernahme von Verbindlichkeiten vermieden werden, so muss explizit von einem Vermächtnisanspruch gesprochen werden.

Ein gutes Beispiel für diese Problemsituation ist die Darstellung des OLG Schleswig in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Dort geht es um die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein bloßes Vermächtnis testamentarisch geregelt worden ist. Hierzu gibt es auch gesetzliche Auslegungsvorschriften, die bei der Ermittlung des Erblasserwillens helfen. Ist das Testament aber bereits rechtssicher und mit genauen und richtigen Begrifflichkeiten geregelt, so ist dies freilich besser und vermeidet eine Rechtsunsicherheit.

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