Dem Autorteam sind tatsächlich einige Fälle bekannt, in denen durch einen Laien ein sogenanntes „Computertestament“ erstellt worden ist. Meistens kommt es zu so einem Testament, indem der potentieller Erblasser ein Formular aus dem Internet herunterlädt, dieses unkritisch ausdruckt, ggf. noch laienmäßig weiter bearbeitet und dann unterzeichnet. Ein solches Computertestament ist formnichtig. Die in § 2247 BGB spezifisch dargestellte Schriftform ist einzuhalten. Das Testament ist also eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben.
In der Beratung ist bedeutsam, dies immer wieder zu betonen und zu wiederholen. Es gibt hier auch Fälle, in denen Rechtsanwälte das Testament als Vordruck erstellen und den Mandanten nicht klar ist, dass sie diesen Vordruck nicht einfach unterschreiben dürfen, sondern den Vordruck händisch abschreiben müssen. Auch in so einem Fall ist die Formnichtigkeit das drohende Risiko.
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