Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass notarielle Testamente eine höhere Wirksamkeit entfalten, als ein eigenhändiges, handschriftliches Testament. Diese Aussage ist so nicht richtig. Tatsächlich sagt der Gesetzgeber, dass beide Testamentsformen gleichwertig nebeneinander stehen. Zwar gibt es Unterschiede im Rahmen der Abwicklung bei Erbfällen, bei denen ein notarielles Testament in einigen Fällen eine bessere Durchsetzungskraft bietet. Andererseits ist es aus Sicht des Autorenteams so, dass ein handschriftliches Testament den Willen des Erblassers meistens besser dokumentiert. Denn das handschriftliche Abfassen des Testaments zwingt den potentiellen Erblasser dazu, über die erbrechtliche Gestaltung nachzudenken. Bei notariellen Testamenten hat es das Autorenteam in der Praxis schon häufig erlebt, dass der Notar dem potentiellen Erblasser letztlich ein vorgefertigtes Exemplar vorlegt und der Erblasser diese Urkunde relativ unkritisch unterschreibt. Die Notare lesen im Termin das Testament relativ schnell vor. Meistens gibt es keine Frage- bzw. Antwortsituation.
In der Beratung muss natürlich eine Abwägung zwischen beiden Situationen erfolgen. Hierzu gehört auch die Überlegung, ob man überhaupt die Kosten für einen Notar zahlen muss. Aus Sicht des Autors gibt es kaum Fälle, in denen ein notariell beurkundetes Testament erforderlich ist. Vergleichbares gilt für den Erbvertrag, bei dem man unbedingt zum Notar gehen muss. Es gibt aber auch hierfür nur wenige Anwendungsfälle. Gerade zwischen Eheleuten ist ein Erbvertrag nicht erforderlich, da es die Alternative des Ehegattentestaments gibt.
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