Die Aussage ,,ein Minderjähriger kann kein Testament errichten“ ist so nicht richtig. Tatsächlich gibt es die Vorschrift des § 2229 Abs.1 BGB. Dort ist geregelt, dass ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbst ein Testament errichten kann. In derselben Vorschrift ist in Absatz 2 zusätzlich geregelt, dass der gesetzliche Vertreter, in der Regel sind dies beide Eltern, hierzu nicht zustimmen muss. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Rechtsposition des Minderjährigen. Ergänzend wird auf § 2233 BGB hingewiesen. Dort ist geregelt, dass ein solches Testament durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden kann. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Testierfähigkeit des Minderjährigen ab einem gewissen Alter. Es handelt sich lediglich um eine formmäßige Einschränkung.
In der Beratung muss genau geprüft werden, wer welche Erklärungen für Minderjährige abgeben kann. Dies bezieht sich nicht nur auf die Testamentsgestaltung, sondern generell auf die Abgabe erbrechtlich relevanter Erklärungen. Ein Beispiel ist die Annahme bzw. Ausschlagung eines Erbrechts für das minderjährige Kind.
Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.