Mindestregelungsgehalt eines Ehegattentestaments: „Muss ein Ehegattentestament immer Regelungen für beide Eheleute enthalten?“

Das Ehegattentestament ist eine besondere Testamentsform, bei dem es viele Fehlvorstellungen gibt.

Die meisten Personen gehen davon aus, dass es sich immer um ein sogenanntes Berliner Testament handelt. Hierin liegt schon die erste Fehlvorstellung. Denn das Berliner Testament ist lediglich eine Sonderform des Ehegattentestaments, bei dem es bestimmte Regelungen gibt. Die klassische Regelung des Berliner Testaments beinhaltet, dass sich die Eheleute für den ersten Erbfall als gegenseitige Alleinerben einsetzen und dann im zweiten Erbfall zumeist die Kinder also sogenannte Schlusserben eingesetzt sind. Es gibt aber viele weitere Regelungsmöglichkeiten.

Die Besonderheit des Ehegattentestaments in allen Regelungsformen ist, dass Eheleute in einem gemeinsamen Schriftstück eine einheitliche Regelung treffen können. Damit wird eine Vergleichbarkeit zum notariellen Erbvertrag hergestellt. Irrtümlich gehen dabei Eheleute davon aus, dass ein solches Ehegattentestament immer Regelungen für beide Eheleute enthalten muss. Das Gegenteil ist der Fall. Es genügt, wenn nur ein Ehegatte eine Regelung trifft und der andere Ehegatte sich hiermit einverstanden erklärt.

Für die Beratung ist bedeutsam, zum einen auf die Formerleichterung, andererseits aber insbesondere auf die unterschiedlichen Regelungsvarianten hinzuweisen. Die differenten Regelungen hängen vor allem damit zusammen, dass die Position des überlebenden Ehegatten einmal stärker und ein anderes Mal schwächer ist. Die stärkste Position des überlebenden Ehegatten ist die Regelung des Berliner Testaments. Gerade aber bei komplexeren Nachlasssituationen kann eine abweichende Regelung sinnvoll sein. Insbesondere können hier erbschaftssteuerliche Gründe eine Rolle spielen, aber auch das Pflichtteilsrecht.

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