Fast alle Ehegatten, die ein Ehegattentestament anfertigen, gehen davon aus, dass mit diesem Ehegattentestament eine Bindungswirkung eingetreten ist. Eine solche Bindungswirkung hat vor allem zwei Auswirkungen. Die erste Auswirkung ist, dass der überlebende Ehegatte kein neues Testament mehr erstellen kann. Die zweite Auswirkung ist, dass der überlebende Ehegatte keine sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen vornehmen kann, die die eingesetzten Schlusserben benachteiligen würden.
Tatsächlich ist die Aussage ,,ein Ehegattentestament ist immer bindend“ aber falsch. Denn man kann ein Ehegattentestament sowohl als bindend, als auch als nicht bindend ausgestalten.
In der Beratung ist bei der Testamentsgestaltung dieses Thema in den Vordergrund zu stellen, da es hier ganz unterschiedliche Entscheidungskriterien gibt. Der Fachbegriff für eine Bindungswirkung ist die sogenannte Wechselbezüglichkeit. Hierzu muss in einem Ehegattentestament explizit Stellung genommen werden. Gerade bei jüngeren Ehegatten ist es ggf. wünschenswert, auf eine solche Bindungswirkung zu verzichten. Denn dann hat ein noch jüngerer, verwitweter Ehegatte die Freiheit, neu (zugunsten eines neuen Partners) zu testieren.
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