Ein zentrales Thema im Pflichtteilsrecht ist, dass Erblasser den Wunsch haben, insbesondere einen missratenen Abkömmling vom Pflichtteil auszuschließen. Dies geschieht gedanklich dadurch, dass man seine Immobilie weiterverschenkt, an den eigentlichen Erben. Bei einer solchen Schenkung läuft in der Regel eine 10-Jahresfrist an. Für jedes Jahr, das vergeht, verliert die Schenkung als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch an Wert. Nach 10 Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteilsanspruch nicht mehr relevant. Das Problem ist, dass zwar vielen bekannt ist, dass ein Nießbrauchvorbehalt im Rahmen der Schenkung das Anlaufen der 10-Jahresfrist verhindert. Deshalb wird dann nur ein Wohnrecht zugunsten des Schenkers eingetragen. Nunmehr hat aber das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 04.08.2022, 2 U 162/21 die Auffassung vertreten, dass auch bei einem Wohnrechtsvorbehalt von 80% der Gesamtimmobilie die 10-Jahresfrist nicht anläuft. Dies ist eine erhebliche Neuerung im Rahmen der Rechtsprechung.
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