Das Sterben des Erben

Ein nicht zu unterschätzendes Praxisproblem liegt darin, dass im Erbfall einer der möglichen Erben stirbt. Man spricht von Nachversterben. Das bedeutet, dass dann dieser (zweite) Erbfall inzident im ersten Erbfall mit geprüft wird. Dies führt dazu, dass auch das Verfahren des ersten Erbfalles bereits zeitlich deutlich verlängert wird. Im Extremfall kann das Problem auftreten, dass die Erbfolge unklar bleibt und auch das erste Verfahren auf Eis gelegt wird, beispielsweise, weil die Erben tatsächlich unbekannt sind (bei weitschichtiger Verwandtschaft) oder die Wirksamkeit eines Testaments im Streit steht und die Erben deshalb rechtlich unbekannt sind.

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