Im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts ist vielen Personen nicht klar, inwieweit entferntere Abkömmlinge auch zu gesetzlichen Erben berufen sind. Das deutsche Erbrecht kennt dabei den Grundsatz, dass die noch lebenden Abkömmlinge die eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Das lässt sich gut anhand eines Beispiels erläutern: der Vater hat einen Sohn und der Sohn hat wiederum eine Tochter. Verstirbt nun der Vater, so ist der Sohn der einzige gesetzliche Erbe und schließt wiederum seine eigene Tochter, also die Enkeltochter des Erblassers, von der gesetzlichen Erbfolge aus. Wäre in diesem Beispiel der Sohn aber schon vorverstorben, so bestünde ein gesetzliches Erbrecht der Enkeltochter.
Kompliziert ist dies aber vor allem dann, wenn es mehrere gleichberechtigte gesetzlichen Erben gibt. Hauptanwendungsfall ist die Existenz von mehreren Kindern, die dann wiederum bereits mehrere Kinder haben.
Es ist dann im Fall des gesetzlichen Erbrechts genau zu prüfen welches Kind welche Enkelkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Hierbei gilt, dass jedes Kind nur die jeweils von ihm abstammenden Enkelkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Hierzu ein Beispiel: Es gibt die Tochter und den Sohn. Beide haben jeweils ein Kind und nun stirbt der Erblasser und vor dem Erblasser ist bereits die Tochter verstorben. In diesem Fall erbt einmal der Sohn auf der ersten Stufe und ersatzweise für die vorverstorbene Tochter deren Kind. Das Kind des Sohnes, der selbst gesetzlicher Erbe geworden ist, ist von der gesetzlichen Erbfolge dagegen ausgeschlossen.
In der Beratung muss natürlich geprüft werden, inwieweit auch die Enkelkinder bereits zu Erben berufen sein sollen. Auch dies ist ein Hauptthema im Rahmen der testamentarischen Gestaltung. Sinnvollerweise können Enkelkinder bereits zu Erben berufen werden, um erbschaftssteuerliche Freibeträge ausnutzen zu können. Andererseits ist darauf zu achten, dass nicht eine zu zergliederte Erbengemeinschaft entsteht, die nicht mehr abgewickelt werden kann.
Eine hierzu instruktive Entscheidung ist die des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011, der sich mit dem gesetzlichen Erbrecht entfernterer Abkömmlinge beschäftigt. Klarstellend sei noch erwähnt, dass die Situation nicht nur für Enkelkinder gilt, sondern dies auch auf noch weitere entferntere Abkömmlinge übertragbar ist.
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