Irrtum über Vererbbarkeit von Lebensversicherungen: „Ich kann eine Lebensversicherung erben“

Es gibt die häufige Fehlvorstellung, dass eine Lebensversicherung nach dem allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen vererbt wird. Dies ist aber nicht richtig. Es ist viel mehr die jeweilige zu Grunde liegende vertragliche Gestaltung im Versicherungsvertrag zu prüfen.

Dies kann dazu führen, dass zum Beispiel ein Erbe den überschuldenden Nachlass erbt, während die Lebensversicherung, als einzig werthaltiger Bestandteil, auf eine dritte Person übergeht. Es handelt sich dabei grundsätzlich um einen vertraglichen Anspruch zu Gunsten des in der Lebensversicherung eingesetzten Begünstigten. Lebensversicherung und das restliche Nachlassvermögen unterliegen also zwei unterschiedlichen Schicksalen.

Das führt zu vielgestaltigen Problemen. Häufig ist beispielsweise die Situation, dass Erben von einer festen und sicheren Erbenposition ausgehen, weil sie das Testament kennen. Erst nach dem Erbfall stellt sich dann heraus, dass es eine Lebensversicherung gibt und diese Lebensversicherung auf eine Drittperson lautet. Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass der Erblasser vor seinen Tod bezüglich der Lebensversicherung dazu gedrängt wird, die Person des Bezugsberechtigten zu ändern. Dies ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein abweichendes Testament besteht.

In der Beratung ist deswegen genau zu prüfen, welche Rechtspositionen der Erbe erhält und welche Rechtspositionen sich beispielweise aus Lebensversicherungsverträgen oder ähnlichen Verträgen ergeben. Diese Problemfälle haben natürlich auch eine erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche Dimension.

Zu dieser Fragestellung wird auf die Entscheidung des OLG Saarland verwiesen. Das Gericht diskutiert die Frage, wem im Erbfall die Lebensversicherung zuzurechnen ist. Insbesondere werden die Auslegungsregeln erläutert, sowie klargestellt, dass bei Wegfall eines von mehreren Berechtigten eine Anwachsung stattfindet.

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