Der Übergang von Gesellschaftsbeteiligungen im Erbfall ist eine Sondermaterie, bei der viele Unklarheiten bestehen. Um die Thematik gut nachvollziehen zu können, ist aber zuerst eine klare Trennung dahin gehend vorzunehmen, um was für einen Gesellschaftstyp es sich handelt. Man unterscheidet generell die sogenannten Personengesellschaften von den Kapitalgesellschaften.
Kapitalgesellschaften sind insbesondere die GmbH und die Aktiengesellschaft. Bei diesen beiden Gesellschaftsformen ist der Erbfall grundsätzlich eher unproblematisch, da sowohl der GmbH-Anteil, als auch die Aktie mit dem Erbfall nach allgemeinen Grundsätzen auf den Erben übergehen.
Ganz anders ist dies bei den sogenannten Personengesellschaften. Personengesellschaften sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Bei diesen drei Gesellschaftsformen hat der Gesetzgeber eine besondere persönliche Verbundenheit der Gesellschafter vorausgesetzt und der gesetzlichen Regelung zu Grunde gelegt. Deshalb ist es auch nicht so einfach möglich, dass die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten.
Abhängig davon, welche Gesellschaftsform genau besteht, muss geprüft werden, was mit der Gesellschaftsbeteiligung des verstorbenen Gesellschafters geschieht. Man spricht hier von einer sogenannten Sonderrechtsnachfolge in Abgrenzung zur Universalsukzession des § 1922 BGB. Für diese Sonderrechtsnachfolge ist erforderlich, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung neben der gesetzlichen Regelung besteht. Dafür gibt es einige typische Klauseln, die jeweils im Gesellschaftsvertrag vorhanden sein müssen.
Für die Beratung bedeutet dies, dass, abhängig vom Einzelfall, untersucht werden muss, ob im Gesellschaftsvertrag die Situation des Versterbens des Gesellschafters hinreichend regelt ist. Man findet hier sogenannte Fortsetzungsklauseln, sowie einfache und qualifizierte Nachfolgeklauseln.
Für die Erben des verstorbenen Gesellschafters kann es zu Überraschungen kommen, da die Erben grundsätzlich davon ausgehen, auch an der Gesellschaft beteiligt zu sein bzw. Vermögenswerte rechtlich hieraus zu erlangen. Es gibt aber vielgestaltige Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die dies verhindern. Es kann also durchaus sein, dass die Erben bezüglich der Gesellschaft leer ausgehen.
Ein Beispiel zu dieser Fragestellung in einen anderen Bereich gibt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 21.07.2016. Es geht dort um eine Sonderrechtsnachfolge im Sozialrecht. Es ist also nicht so, dass die Frage der Sonderrechtsnachfolge sich nur im Gesellschaftsrecht stellt. Es gibt auch ganz andere und unterschiedliche Bereiche in denen eine Sonderrechtsnachfolge existiert.
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