Besitzrecht an Nachlassgegenständen

In sehr vielen Erbfällen geschieht es, dass die Personen, die mit dem Erblasser zusammenleben, oder die zumindest Zugang zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus haben, sich der Nachlassgegenstände bemächtigen. Angefangen von Schmuckstücken, Bargeld, wertvollen Gegenständen, wichtigen Urkunden, wie zum Beispiel auch einem Testament, bis hin zu anderen beweglichen Gegenständen, Familienandenken und Fotos. All diese Maßnahmen sind rechtlich nicht zulässig und führen dazu, dass die Erben Ansprüche stellen könne. Dies gilt auch, wenn die Wegnahme von Nachlassgegenständen durch einzelne Miterben erfolgt. Ebenso ist unerheblich, wie die familiäre Beziehung zum Erblasser gewesen ist. Neben diesen Ansprüchen aus dem Zivilrecht, kann es sein, dass sich aus diesem Sachverhalt strafrechtliche Vorwürfe ergeben können. Man spricht hier von einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Im Einzelfall ist es aber sehr schwierig, eine Straftat bzw. ein zivilrechtswidriges Vorgehen nachzuweisen. Denn der Erbe müsste hierfür schon Kenntnis davon haben, was an Nachlass vorhanden war und nun fehlt. Dies wird gerade durch die nichtberechtigt tätig werdende Person verhindert. In der Beratung ist es deshalb bedeutsam, dass eine solche Situation von vornherein vermieden wird. Dies ist möglich, wenn der Erblasser ein Vermögensverzeichnis fertigt und dieses Verzeichnis dem Erben zur Verfügung stellt. Umgekehrt müssen sich auch gutgläubige Erben vor solchen Vorwürfen schützen. Betreten diese die Wohnung oder das Haus des Erblassers ohne etwas mitzunehmen, können sie nachträglich trotzdem mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sie hätten Gegenstände entwendet. Hier ist zu empfehlen, dass bei solchen Besuchen Zeugen anwesend sind.

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