Irrtum über die Voraussetzungen für die Auflösung einer Erbengemeinschaft: „Eine Erbengemeinschaft kann unproblematisch aufgelöst werden“

Die meisten Erbfälle führen zu einer gesetzlichen Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehr als einen Erben gibt. Diese Situation kann freilich auch bei einem Testament oder einem Erbvertrag auftreten. Der häufigste Fall der Erbengemeinschaft ist das Zusammentreffen von mehreren Kindern, die gemeinsam einen Elternteil beerben. Gemeinhin denkt man, dass eine solche Erbengemeinschaft ohne weiteres aufgelöst werden kann. Dies ist aber ein gravierender Irrtum. Denn in der Praxis stellt die Nichtauflösbarkeit der Erbengemeinschaft gegen den Willen eines einzelnen Erben eines der erbrechtlichen Hauptprobleme dar. Diese Nichtauflösbarkeit resultiert daraus, dass es keine tauglichen gesetzlichen Grundlagen für einen solchen Auflösungsvorgang gibt. Der Gesetzgeber geht von einer einvernehmlichen Regelung aus. Eine solche einvernehmliche Regelung ist außergerichtlich zwar ohne weiteres möglich, in der Praxis aber vielfach schwierig. Denn es gilt, dass eine sogenannte Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Regel nicht zulässig ist. Das häufige Begehren der Erben, möglichst schnell das Geld im Nachlass zu verteilen, ist deshalb nicht der sicherste Weg. Grundsätzlich gilt, dass alle Erben über die Verteilung des gesamten Nachlasses zu entscheiden haben. Dazu gehört auch, dass die Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten geregelt und vollzogen ist. Ebenso müssen individuelle Ansprüche zwischen den jeweiligen Erben geklärt sein. Ein häufiges Beispiel ist die Pflege eines Kindes zu Gunsten des Erblassers. Diese soll dann aus Sicht des einen Kindes vergütet werden. Die anderen Kinder sind als Miterben häufig dagegen. Dieses kleine Beispiel zeigt, wie schnell Streit in der Erbengemeinschaft entstehen kann. Auch die Nutzung von geerbten Immobilien führt in der Praxis stets bzw. fast immer zu Streit. Beispielswiese möchte einer der Erben die Immobilie veräußern, ein anderer möchte die Immobilie vermieten und ein dritter Erbe möchte die Immobilie selbst nutzen und darin wohnen. Diese Uneinigkeit führt dazu, dass außergerichtlich nicht auseinandergesetzt werden kann. Nun stellt sich in der Folge die Frage, wie die Auseinandersetzung streitig vollzogen werden kann. Hier gibt es einen gravierenden Fehler im Gesetz. Da es nur die Option der sogenannten Auseinandersetzungsklage gibt, bleiben viele Erbengemeinschaften auf Jahr hinweg bestehen. Denn diese Auseinandersetzungsklage ist nur sehr schwer zu führen. Dies liegt daran, dass bei einer solchen Auseinandersetzungsklage alle Aktiv- und Passivpositionen des Nachlasses zutreffend berücksichtigt und in einen Lösungsvorschlag mit eingestellt werden müssen. Ist nur eine von vielen Positionen falsch, scheitert die Auseinandersetzungsklage, die damit ein hohes Prozess- aber auch Kostenrisiko in sich birgt. Die meisten Erben scheuen deshalb eine solche Auseinandersetzungsklage.

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